§ 690 Mahnantrag
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
- 2.
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- 3.
- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
- 4.
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
- 5.
- die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
Frühere Fassungen von § 690 ZPO
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interne Verweise§ 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags (vom 01.01.2018) ... Antrag wird zurückgewiesen: 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690 , 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid nur wegen ...
§ 692 ZPO Mahnbescheid (vom 30.12.2023) ... Der Mahnbescheid enthält: 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht ...
Zitat in folgenden NormenGesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 28 EGZPO ... Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt. (2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet auf Verträge, für die das ...
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
§ 3 BinSchGG ... erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das entsprechend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids ...
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022) ... vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen ( § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung ): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des ... vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen ( § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung ): "Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. ...
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 2 MahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 21.03.2016) ... Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den ... Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag vom ..., für ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 10 2. JustizModG Änderung der Zivilprozessordnung (vom 18.12.2007) ... 7. § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend." 8. (aufgehoben) 8a. In § ... 8. (aufgehoben) 8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 690 Abs. 3" durch die Angabe § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt. 9. ... 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 690 Abs. 3" durch die Angabe § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt. 9. Nach § 795a wird folgender § 795b ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung ... der Angabe „§ 298" die Angabe „Absatz 3" eingefügt. 7. § 690 Absatz 3 wird aufgehoben. 8. In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ... Wörtern „geleistet worden sind" das Semikolon und werden die Wörter „ § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend" gestrichen. 10. § 702 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
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