Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 5 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Miete


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Außer Betracht bleiben

1.
Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,

2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,

3.
Untermietzuschläge,

4.
Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,

5.
Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 zu Grunde zu legen.

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Zitierungen von § 5 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WoGG Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
... Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 4 außer Betracht bleibt, ... § 8 Abs. 1. (2) Die Miete oder Belastung bleibt, außer im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2, insoweit außer Betracht, 1. als sie auf Wohnraum entfällt, ...
§ 29 WoGG Änderung des Wohngeldes
... sich im laufenden Bewilligungszeitraum 1. die monatliche Miete (§ 5 ) oder die monatliche Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert ...


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