(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Außer Betracht bleiben
- 1.
- Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
- 2.
- Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
- 3.
- Untermietzuschläge,
- 4.
- Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
- 5.
- Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.
(3) Im Fall des §
3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. Im Fall des §
3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach §
8 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
§ 7 WoGG Zu berücksichtigende Miete oder Belastung ... Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 4 außer Betracht bleibt, ... § 8 Abs. 1. (2) Die Miete oder Belastung bleibt, außer im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2, insoweit außer Betracht, 1. als sie auf Wohnraum entfällt, ...