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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 13 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 13 Letztmalige Anmeldung zum Fortbildungsgang



Eine Fortbildung nach dieser Verordnung kann nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr begonnen werden.



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Frühere Fassungen von § 13 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
vom 21.08.2006 BGBl. I S. 1976

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 FortbOÄndV Änderung der Sozialberater-Fortbildungsverordnung
...  13 der Sozialberater-Fortbildungsverordnung vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1017), die durch Artikel 58 ... 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 13 Letztmalige Anmeldung zum Fortbildungsgang Eine Fortbildung nach dieser Verordnung ...