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Anlage 2 - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände



Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Lebende Tiere, und zwar  
a) (aufgehoben)  
b) Maultiere und Maulesel, aus Position 0101
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0102
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0103
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 0105
h) Hauskaninchen,aus Position 0106
i) Haustauben,aus Position 0106
j) Bienen,aus Position 0106
k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 0106
2Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2
3Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken
aus Kapitel 3
4Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig
aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar  
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 0504 00 00
b) (weggefallen) 
c) rohe Knochen aus Position 0506
6Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
Position 0601
7Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel
Position 0602
8Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch
aus Position 0603
9Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch
aus Position 0604

10Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
 
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 0701
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 0702 00 00
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
Position 0703
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche
genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
Position 0704
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt,
Position 0705
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt,
Position 0706
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 0707 00
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 0708
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 0709
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 0710
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet,
Position 0711
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
Position 0712
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder
zerkleinert,
Position 0713
n) Topinamburaus Position 0714
11Genießbare Früchte und Nüsse Positionen 0801 bis 0813
12Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9
13GetreideKapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar  
a) Mehl von Getreide, Positionen 1101 00 und 1102
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 1103
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht,
als Flocken oder gemahlen
Position 1104
15Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Position 1105
16Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl,
Grieß und Pulver von genießbaren Früchten
aus Position 1106
17Stärkeaus Position 1108
18Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 1201 00 bis 1208
19Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 1209

20(weggefallen) 
21Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee
aus Position 1211
22Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium inty-
bus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen,
Tange und Zuckerrohr
aus Position 1212
23Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung
verwendete Pflanzen
Positionen 1213 00 00
und 1214
24Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302 20
25(weggefallen) 
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und
zwar
 
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 1501 00
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen,
aus Position 1502 00
c) Oleomargarin,aus Position 1503 00
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert,
aus Positionen 1507 bis 1515
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-
nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs),
aus Position 1516
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle
aus Position 1517
27(weggefallen) 
28Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken
aus Kapitel 16
29Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17

30Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Positionen 1805 00 00
und 1806
31Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19
32Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen-
teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
Positionen 2001 bis 2008
33Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen  
- Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird,
 
- Heilwasser und  
- Wasserdampfaus Unterposition 2201 90 00
35Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses
aus Position 2202
36SpeiseessigPosition 2209 00
37Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38(weggefallen) 
39Speisesalz, nicht in wässriger Lösung aus Position 2501 00

40 a) handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-
carbonate,
Unterposition 2836 99 17
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836 30 00
41D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen 2905 44
und 2106 90
42EssigsäureUnterposition 2915 21 00
43Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 11 00
44(weggefallen) 
45Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel
aus Position 3101 00 00
46Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-
lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch
aus Unterposition 3302 10
47Gelatineaus Position 3503 00
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-
bündeln oder ähnlichen Formen,
Unterposition 4401 10 00
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Unterposition 4401 30
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit
Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr-
dende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6
des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen,
sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
 
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen
Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden
bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften
kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer
in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend
Werbung enthalten),
aus Positionen 4901,
9705 00 00 und 9706 00 00
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-
Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),
aus Position 4902
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden,
aus Position 4904 00 00
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten,
topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
aus Position 4905
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als
Sammlungsstücke
aus Positionen 4907 00
und 9704 00 00

50Platten, Bänder, nicht flüchtige Halblei-
terspeichervorrichtungen, „intelligente
Karten (smart cards)" und andere Ton-
träger oder ähnliche Aufzeichnungsträ-
ger, die ausschließlich die Tonaufzeich-
nung der Lesung eines Buches enthal-
ten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für
die Beschränkungen als jugendgefähr-
dende Trägermedien bzw. Hinweis-
pflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6
des Jugendschutzgesetzes in der je-
weils geltenden Fassung bestehen
aus
Position
8523
51Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder
anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
Position 8713
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden
oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
 
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 31 00
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,
aus Unterposition 9021 10
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen 9021 21,
9021 29 00 und 9021 39
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in
der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,
ausgenommen Teile und Zubehör
Unterpositionen 9021 40 00
und 9021 50 00, aus Unter-
position 9021 90
53 Kunstgegenstände, und zwar  
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
Position 9701
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 9702 00 00
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 9703 00 00
54 Sammlungsstücke, 
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art,
aus Position 9705 00 00
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert,
aus Position 9705 00 00
c) von münzkundlichem Wert, und zwar  
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld,
aus Position 9705 00 00
bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 9705 00 00
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als
250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts
berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt
aus Positionen 7118,
9705 00 00 und 9706 00 00
55 Erzeugnisse für Zwecke
der Monatshygiene, und
zwar
 
a) hygienische Binden
(Einlagen) und Tam-
pons aus Stoffen aller
Art,
aus Position 9619
b) Hygienegegenstände
aus Kunststoffen
(Menstruationstassen,
Menstruations-
schwämmchen),
aus Unterposition
3924 90
c) Waren zu hygieni-
schen Zwecken aus
Weichkautschuk
(Menstruationstassen),
aus Unterposition
4014 90
d) natürliche Schwämme
tierischen Ursprungs
(Menstruations-
schwämmchen),
aus Unterposition
0511 99 39
e) Periodenhosen (Slips
und andere Unter-
hosen mit einer einge-
arbeiteten saugfähi-
gen Einlage, zur mehr-
fachen Verwendung),
aus Position
9619






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 12 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 11 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 9 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1030
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 8 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 7 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 UStG Steuersätze (vom 01.01.2023)
...  1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 ... f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; 2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 ... sind; 12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; 13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche ... 13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen a) vom Urheber der ... 14. die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf ...
§ 24 UStG Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (vom 01.01.2023)
... Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, 2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen ... Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, 3. für die ...
§ 25a UStG Differenzbesteuerung (vom 31.07.2014)
... auf folgende Gegenstände anwendet: 1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2 ), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten ... (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2 ) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, ... 1 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2 ) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz ...
§ 28 UStG Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (vom 01.10.2022)
... 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen ... Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt. (4) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  „1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 ... b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 ... „12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; 13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche ... 13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen a) vom Urheber der ... „Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2 ) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz ...

Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1030
Artikel 2 GemFinRefGuaÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 9 StRAnpG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen." 8. Nummer 50 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „50 Platten, ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden." 21. Der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird folgende Nummer 55 angefügt:  ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 7 JStG 2007 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein." 14. Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § ... Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 8 JStG 2008 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... nicht mehr als 50 Kilometer beträgt." 10. In Nummer 40 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird die Angabe „Unterposition 2836 10 00" durch die ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 JStG 2010 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden." 13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt: „Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 11 JStG 2020 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, 2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen ... Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, 3. für ...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 3 2. CorStHG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen ... Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent ...