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§ 3 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)

V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen, wobei die volle Funktionsfähigkeit, auch hinsichtlich der Oberflächenbehandlung, und die Formgebung nach den anerkannten Regeln der Gestaltung gegeben sein müssen:

1.
ein fassadenabschließendes Bauteil, insbesondere eine Haustür, ein Tor oder ein Fenster,

2.
ein Teil einer Inneneinrichtung für Gebäude, Verkehrs- oder Transportmittel oder Ausstellungen, insbesondere eine Treppe, ein Einbauschrank, eine Zimmertür oder eine Wandverkleidung,

3.
ein Möbel,

4.
ein Sportgerät oder technisches Gerät.

Für die Meisterprüfungsarbeit nach Nummer 1 oder 2 ist der Einbau nicht erforderlich.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkulation und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.