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§ 4 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)

V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Tätigkeiten auszuführen:

1.
Herstellen von Holzverbindungen,

2.
Arbeiten an Maschinen und Einrichten der Werkzeuge sowie Einrichten und Verwenden der Schutzvorrichtungen,

3.
Behandeln von Oberflächen.

Die Tätigkeiten sind im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gegenstandes, der einem praktischen Verwendungszweck dient, auszuführen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.