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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
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§ 4 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)
V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Tätigkeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen von Holzverbindungen,
- 2.
- Arbeiten an Maschinen und Einrichten der Werkzeuge sowie Einrichten und Verwenden der Schutzvorrichtungen,
- 3.
- Behandeln von Oberflächen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/551/a7079.htm