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§ 5 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)

V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen von

a)
gradlinig und bogenförmig begrenzten Flächen und Körpern,

b)
Übersetzungen,

c)
Schnittgeschwindigkeit, Vorschubgeschwindigkeit und Spandickenabnahme sowie Ermitteln von Drehzahlen,

d)
Verschnittzuschlagssätzen,

e)
Ansätzen für Klebstoffe und Oberflächenmaterialien,

f)
Treppen,

g)
Wärmedurchlaßwiderständen;

2.
Technisches Zeichnen:

Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Wärme-, Feuchtigkeits- und Schallschutz sowie Be- und Entlüftungen und Witterungseinflüsse,

b)
Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,

c)
Werkstoffe, insbesondere Vollholz, Furniere, Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Aluminium, Glas, Klebstoffe, Dichtstoffe, Holzschutz- und Oberflächenschutzmaterialien,

d)
natürliche und technische Holztrocknung,

e)
Verbindungs- und Konstruktionselemente,

f)
berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes sowie der Gerüstordnung,

g)
Arbeitsweise, Einsatz, Einstellung und Wartung der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

h)
Planung, Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

4.
Stilkunde

5.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.