Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 12 Zwangsnutzungsrecht



(1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Sortenschutzinhaber im öffentlichen Interesse geboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen erteilen, wenn der Sortenschutzinhaber kein oder kein genügendes Nutzungsrecht einräumt. Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; er kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheblich geändert haben.

(3) Vor der Entscheidung über die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll das Bundessortenamt die betroffenen Spitzenverbände hören.

(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht für eine Sorte einer dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt worden, so kann der Sortenschutzinhaber von der zuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,

1.
wer für Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte die Anerkennung von Saatgut beantragt hat,

2.
welche Größe der Vermehrungsflächen in dem Antrag auf Anerkennung angegeben worden ist,

3.
welches Gewicht oder welche Stückzahl für die Partien angegeben worden ist.



 

Zitierungen von § 12 Sortenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a SortG Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
... die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG 780 122 Eintragungen oder Löschungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 620 122 Eintragungen oder Löschungen eines ... die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- nutzungsrecht § 12 Abs. 1 620 124.3 gegen eine andere Entscheidung ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
...  121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 780 122 Eintragungen oder Löschungen eines ... die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- nutzungsrecht § 12 Abs. 1 780 124.3 gegen eine andere Entscheidung nach dem SortG ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 710 122 Eintragungen oder Löschungen eines ... die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- nutzungsrecht § 12 Abs. 1 710 124.3 gegen eine andere Entscheidung ...