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§ 28 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
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§ 28 Sortenschutzrolle



(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes eingetragen

1.
die Art und die Sortenbezeichnung,

2.
die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,

3.
der Name und die Anschrift

a)
des Ursprungszüchters oder Entdeckers,

b)
des Sortenschutzinhabers,

c)
der Verfahrensvertreter,

4.
der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,

5.
ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich des Namens und der Anschrift seines Inhabers,

6.
ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten Bedingungen.

(2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnutzungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.

(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.

(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.



 

Zitierungen von § 28 Sortenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SortG Einsichtnahme
... in 1. die Sortenschutzrolle, 2. die Unterlagen a) nach § 28 Abs. 2 Satz 1, b) eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags sowie eines erteilten ...
§ 30 SortG Änderung der Sortenbezeichnung
... der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der ... von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage- nen nach § 28 Absatz 3 SortG 200 123 Abgabe eigener ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 120 123 Rücknahme oder ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3; § 31 Abs. 1 120 ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 8 GEigDuVeG Änderung des Sortenschutzgesetzes
... Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 120 123 Rücknahme oder ...