§ 27 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 27 WPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Personalaktenverordnung Wehrpflichtige (WPersAV)V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3169 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz ... § 6d Hilfeleistung im Ausland". b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: § 27 (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: § 27 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: ... 13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe §§ 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27 " durch die Angabe §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25" ersetzt. ... §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend." 22. § 27 wird aufgehoben. 23. § 28 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. im ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
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