Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 WPflG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 27 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Verfahrensvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Nähere über

1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehrpflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,

2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten und der Akten über das Anerkennungsverfahren einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,

3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen,

4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunfterteilung aus der Personalakte oder einer automatisierten Datei

regelt eine Rechtsverordnung.



 

Anzeige