Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)

V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
|

§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz rechtzeitig, soweit dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.



 

Zitierungen von § 12 LAP-mDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LAP-mDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 LAP-mDVerfSchV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. (7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend ...