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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)

V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1.
Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate,

2.
Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate,

3.
Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz 1 Monat,

4.
Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz 12 Monate,

5.
Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate.

Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.

(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

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Zitierungen von § 13 LAP-mDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-mDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676
Artikel 1 1. LAP-mDVerfSchVÄndV
... erscheint." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Einführungslehrgang" durch das Wort ...