Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. LAP-mDVerfSchVÄndV am 1. November 2006 und Änderungshistorie der LAP-mDVerfSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 23 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(Text alte Fassung)

(2) Zu Beginn des Praktikums I wird an der Schule für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang "Registraturwesen/Informationsverarbeitung" durchgeführt. Während des Praktikums II findet an der Schule für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang "Observation" statt.

(3) Im Übrigen wird während der Praktika im Bundesamt für Verfassungsschutz einmal wöchentlich eine praxisbezogene Lehrveranstaltung in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:

1. Personal-/Organisationsverwaltung,

2. Auswertung einschließlich Informationserfassung,

3. Beschaffung,

4. politischer Extremismus
und

5. Spionageabwehr, Geheimschutz.


(Text neue Fassung)

(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge „Registraturwesen', „Informationstechnik' und „Kommunikation/Kooperation' durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge „Observation' und „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik' durchgeführt.

(3) (aufgehoben)