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§ 1 - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)

§ 1 Gegenstand der Steuer



(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) 1Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

1.
Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;

2.
Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;

3.
Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

2Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung

1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,

2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,

3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder

4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,

wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. 3Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer

1.
eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2.
keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

1.
der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2.
ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder

3.
sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.





 

Frühere Fassungen von § 1 VersStG 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VersStG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 VersStG 2021 Übergangsvorschrift (vom 07.04.2021)
...  § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
neugefasst durch B. v. 10.01.1996 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
§ 1 FeuerschStG Gegenstand der Steuer (vom 01.07.2010)
... bilden können. (3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes ...

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
§ 1 VersStDV 2021 Begriffsbestimmungen (vom 10.12.2020)
... Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen ... Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat (EWR-Versicherer). (2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ... Zulassung eines Mitgliedstaats verfügt. (3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere 1. für Kraftfahrzeuge das zentrale ... das Fahrzeugeinstellungsregister. (4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ... 3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V. (5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 4 VerkehrStÄndG Inkrafttreten
... 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 4 und Nummer 9 § 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
...  „ Geschäftstätigkeit von Lloyd’s § 10c". 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ...
Artikel 2 VStRuaÄndG Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
... gefasst: „§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen ... Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat (EWR-Versicherer). (2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ... Zulassung eines Mitgliedstaats verfügt. (3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere 1. für Kraftfahrzeuge das zentrale ... das Fahrzeugeinstellungsregister. (4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ... 3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V. (5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... § 12". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gegenstand der Steuer (1) Der ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gegenstand der Steuer (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts ... wird angefügt: „§ 12 Übergangsvorschrift (1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ...