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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 30.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2026 durch Artikel 7 des GKV-BSaStabG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung | KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte § 2 Pflichtversicherte § 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen § 3a Versicherungsfreiheit § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht § 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht § 6 Freiwillige Versicherung § 7 Familienversicherung Zweiter Abschnitt Leistungen § 8 Grundsatz § 9 Betriebshilfe § 10 Haushaltshilfe § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe § 12 Krankengeld § 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige § 14 Mutterschaftsgeld Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern § 15 Vertragsrecht § 16 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft § 17 Träger der Krankenversicherung § 18 (aufgehoben) § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren § 19 (aufgehoben) § 20 Versicherung besonderer Personengruppen § 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten § 22 Beginn der Mitgliedschaft § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern § 24 Ende der Mitgliedschaft § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft § 26 Satzung und Aufgabenerledigung § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst § 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger § 32 Auskunftspflicht § 33 Prüfpflicht Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung § 35 (aufgehoben) § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen Sechster Abschnitt Finanzierung § 37 Grundsatz § 38 Festsetzung der Beiträge § 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer § 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft § 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen § 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige § 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen § 43a (aufgehoben) § 44 Beitragsberechnung für Antragsteller § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder § 47 Tragung der Beiträge § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte § 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld § 49 Zahlung der Beiträge § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen § 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen § 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung § 52 (aufgehoben) § 53 Verordnungsermächtigung § 54 (aufgehoben) § 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften § 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit | |
| (Text alte Fassung) § 58 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse |
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 Überleitungsvorschrift § 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung § 65 Übergangsregelung § 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung § 67 (aufgehoben) | |
§ 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte | |
| 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2 Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3 Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 4 Die §§ 1 bis 2b, 4 Absatz 4 und 5, § 4a Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. | 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2 Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3 Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 4 Die §§ 1 bis 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 4a Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |
§ 38 Festsetzung der Beiträge | |
(1) 1 Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so festzusetzen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre nach § 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. 2 Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen. (2) 1 Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. 2 Muss die Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an. (3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen. (4) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). 2 Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Millionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr 2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millionen Euro. 3 Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2023 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. 4 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2022 die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt. | |
| | (5) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse erhebt von Mitgliedern, deren Beitragsberechnung nach den §§ 43 bis 46 erfolgt, für einen nach § 7 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den jeweiligen Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. 2 § 242b Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. |
§ 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft | |
| (1) 1 Die Beiträge nach § 39 Absatz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt. 2 Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. 3 Soweit Flächen nach Maßgabe von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs. 4 Die Satzung muß 20 Beitragsklassen vorsehen. 5 Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig. 6 Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muß mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags für einen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten. 7 Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben würde. 8 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft werden. | (1) 1 Die Beiträge nach § 39 Absatz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt. 2 Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. 3 Soweit Flächen nach Maßgabe von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs. 4 Die Satzung muß 20 Beitragsklassen vorsehen. 5 Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig. 6 Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muß mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags für einen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten. 7 Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben würde. 8 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft werden. 9 Bei der Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2028 ist sicherzustellen, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur für die höchste Beitragsklasse wirkt. |
(2) 1 Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln. 2 Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. 3 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt. (3) 1 Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt. 2 Das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung. (4) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabs bestimmt die Satzung das Verfahren. (5) 1 Abweichend von Absatz 1 wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, für die Dauer des Bezuges von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Wert zugrunde gelegt. 2 Für die Bemessung der Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. (6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung des Beitrags nach Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt werden. (7) 1 Die Beiträge aus den in § 39 Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 2 Bei der Beitragsberechnung werden die in § 39 Absatz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. 3 Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 4 § 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (8) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2 Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn 1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird, 2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, 3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. | |
§ 58 (aufgehoben) | § 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse |
§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend. | |
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