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Artikel 7 - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2026 KVLG 1989 § 1, § 38, § 40, § 58, mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 1. Januar 2028 offen
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 0.
- § 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 1 bis 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 4a Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 0a.
- § 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:„(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Die Krankenkasse darf Versicherte bei bevorstehendem Bezug oder Bezug von Betriebshilfe zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kontaktieren. Die Kontaktaufnahme kann schriftlich, elektronisch oder telefonisch erfolgen. Die Versicherten sind bei der ersten Kontaktaufnahme in geeigneter Weise über ihr Recht zu informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs ist eine weitere Kontaktaufnahme unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen."
- 1.
- § 13 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) § 44 Absatz 1, 1a und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 44a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 46 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 47 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 48 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2028
- 2.
- § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a Verwaltungsausgaben(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.(2) Ab dem Haushaltsjahr 2027 dürfen sich die Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse im Verhältnis zu ihren Verwaltungsausgaben im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr nur um die Hälfte der nach Maßgabe der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik, sowie für Aufwendungen, die für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl entstehen.(3) Im Jahr 2026 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht um mehr als 8 Prozent gegenüber dem Jahr 2024 erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Nach § 38 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die landwirtschaftliche Krankenkasse erhebt von Mitgliedern, deren Beitragsberechnung nach den §§ 43 bis 46 erfolgt, für einen nach § 7 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den jeweiligen Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. § 242b Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
- 4.
- Nach § 40 Absatz 1 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2028 ist sicherzustellen, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur für die höchste Beitragsklasse wirkt." - 5.
- § 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt:
„§ 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse
§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend."
Zitierungen von Artikel 7 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GKV-BSaStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKV-BSaStabG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 GKV-BSaStabG Inkrafttreten
... b und Nummer 69, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 3, Artikel 6 und Artikel 7 Nummer 0a und 1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2, 7, 16 Buchstabe a, Nummer ... 1 Nummer 2, 7, 16 Buchstabe a, Nummer 17, 18 Buchstabe a, Nummer 19, 63, 68 Buchstabe a und Artikel 7 Nummer 2 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2028 in ...
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