(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Betrag bis zu der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe
- 1.
- in den Fällen des § 18 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a dieses Gesetzes im Namen des Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen,
- 2.
- in den Fällen der §§ 7, 7a und 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen.
(2) Ist die Festsetzung eines Betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung oder die Zahlung nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem nicht nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Kreditinstitut zur Hinterlegung oder Zahlung des festgesetzten Betrages aufzufordern.
(3) In den Fällen des §
349 Abs. 3a bis 3c des
Lastenausgleichsgesetzes gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt tritt.
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258