(1) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie ist §
11 - 1.
- ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,
- 2.
- ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge
anzuwenden.
(2) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 1 genannten Klassen im Sinne von Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie ist §
11 - 1.
- drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahrzeugtypen,
- 2.
- sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neufahrzeuge
anzuwenden.
(3) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor dem 1. Juli 2005 nach der
Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 30. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), erteilt worden sind, bleiben einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerkmale nach Anhang II Kapitel A der
Richtlinie 74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.
(4) Vor dem 1. Juli 2005 gemäß §
20 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.