(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 13 sowie Anhang IV Abschnitt 2.3 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.
(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne des §
2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 bleibt unberührt.