(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§
4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
(2) Prüfungsteilnehmer, die vor der Zentralstelle für Berufsbildung im Einzelhandel in der Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 1986 eine Prüfung zum Handelsassistenten bestanden haben, sind auf Antrag von der Ablegung der Prüfung mit Ausnahme des Satzes 2 freizustellen. In den Prüfungsfächern Handelsbetriebslehre und Organisation ist mündlich zu prüfen; die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. Die Freistellung ist nur in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. November 1987 zulässig.