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Änderung Anlage 2b Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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Anlage 2b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
Anlage 2b n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt


(Text neue Fassung)

Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt


(Textabschnitt unverändert)


Gruppe | Beschreibung

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Teil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere

1. Getreide | Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von
denen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.

2. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
aus der Verarbeitung von Getreidekörnern | Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
Getreidekörnern, außer Ölen, die in Gruppe 14 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

3. Ölsaaten | Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen
oder Hülsen befreit worden sind.

4. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
aus der Verarbeitung von Ölsaaten | Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 14 enthalten
sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie
enthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.

5. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
von Körnerleguminosen | Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeug-
nisse außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

6. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
von Knollen und Wurzeln | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus
Zuckerrüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

7. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
der Zuckergewinnung | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

8. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
aus der Verarbeitung von Früchten | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten mit
einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei
denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.

9. Trockengrünfutter | Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futter-
pflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trocken-
substanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.

10. Erzeugnisse mit hohem Rohfasergehalt | Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der
Trockensubstanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den
Gruppen 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse.

11. Milcherzeugnisse | Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in
Gruppe 14 enthaltenen separierten Milchfette.

12. Fischerzeugnisse | Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer
Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine
Erzeugnisse, die in Gruppe 14 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem
Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 13
enthalten sind.

13. Mineralstoffe | Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als
50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salz-
säureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten.

14. Öle und Fette | Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verar-
beitung.

15. Back- und Teigwaren | Abfall- und Überschusserzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.



Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere



 
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.

2. Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

3. Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

4. Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.

5. Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.

6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

7. Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.

8. Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.

9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.

10. Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.

11. Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.

12. Zucker | Alle Zuckerarten.

13. Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

14. Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten.

15. Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.

16. Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

17. Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.

18. Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.

19. Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)