(1) §
2 Abs. 1 und §
3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(2) §
2 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher, Soldaten der Besoldungsgruppen A 10 und höher sowie Bundesrichter bis zum 31. März 2008 anzuwenden.
(3) §
2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842