Änderung § 12a 2. BesÜV vom 12.02.2009

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§ 12a 2. BesÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 12a 2. BesÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2009) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Anwendungsregelung für den Bund


(1) § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher, Soldaten der Besoldungsgruppen A 10 und höher sowie Bundesrichter bis zum 31. März 2008 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2009) 



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