(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C beschäftigt werden,
- 1.
- wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt sind,
- 2.
- wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C verbringen und
- 3.
- wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt ist.
(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.
(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde
- 1.
- Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 °C,
- 2.
- ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.
§ 13 KlimaBergV Aufzeichnungen (vom 24.10.2017) ... nach § 11, 2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 ...
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017) ... tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei ... als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 °C ...