Auf die nach §
3 oder §
4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
- 1.
- 29 °C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
- 2.
- 37 °C Trockentemperatur im Salzbergbau
insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.