§ 133a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 133a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 133a (neu) | (Text neue Fassung)§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. |