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Änderung § 133b WPO vom 06.09.2007

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§ 133b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 133b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 133b Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)