(2) In den Fällen des §
3 Abs. 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzureichen und als solcher zu kennzeichnen; in dem besonderen Beitragsnachweis können die Angaben für ein Kalenderjahr zusammengefaßt werden. In den Fällen des §
3 Abs. 3 ist dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des Arbeitgebers über die erstatteten Beiträge beizufügen.
(3) (weggefallen)
(4) Sind bei richtiger Beitragsabrechnung Angaben in einem Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre zu berichtigen oder zu stornieren, ist jeweils für ein Kalenderjahr ein neuer Beitragsnachweis unverzüglich einzureichen. In diesem Beitragsnachweis sind nur die Berichtigungen oder Stornierungen anzugeben. Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt.
(5) (aufgehoben)
(6) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben mitzuteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652