Anlage 3 - Konfitürenverordnung (KonfV)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Honig:

in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;

2.
Fruchtsaft:

ausschließlich in Konfitüre;

3.
Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:

ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

4.
Saft aus roten Früchten:

ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;

5.
Saft aus roten Rüben:

ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;

6.
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:

ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;

7.
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:

in allen Erzeugnissen;

8.
flüssiges Pektin:

in allen Erzeugnissen;

9.
Schalen von Zitrusfrüchten:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

10.
Blätter von Pelargonium odoratissimum:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;

11.
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:

in allen Erzeugnissen.

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Zitierungen von Anlage 3 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KonfV Zutaten (vom 13.07.2017)
...  (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden. (3) ...


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