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Anlage 2 - Konfitürenverordnung (KonfV)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2151; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse
Abschnitt I Begriffsbestimmungen
- 1.
- Frucht:
- a)
- die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
- b)
- Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;
- c)
- Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
- 2.
- Fruchtpülpe:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet; - 3.
- Fruchtmark:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist; - 4.
- wässriger Auszug von Früchten:
Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält; - 5.
- Zuckerarten:
- a)
- Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
- b)
- Fructosesirup,
- c)
- die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
- d)
- brauner Zucker.
- 1.
- Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- a)
- Wärme- und Kältebehandlungen;
- b)
- Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
- c)
- Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
- 2.
- Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026
Frühere Fassungen von Anlage 2 KonfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 KonfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KonfV Zutaten (vom 14.06.2026)
... Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden." 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ...
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