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Änderung § 4c Tierschutzgesetz vom 01.01.2024

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§ 4c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 4c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1826; dieser geändert durch Artikel 2a G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4c


(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.

(2) Das Verbot gilt nicht

1. für den Fall, dass eine Tötung der Küken

a) nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder

b) im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,

2. für nicht schlupffähige Küken,

3. für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und

4. für Küken,

a) die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder

b) deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder

2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.

(heute geltende Fassung) 
 

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