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§ 4 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 4 Entsorgungsweg



(1) Der Entsorgungsweg ist durch den Verbleib nach § 3 Abs. 4 und ergänzende Angaben darzustellen. Dazu hat der Konzeptpflichtige in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept die folgenden ergänzenden Angaben zu machen:

1.
die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßte Kalenderjahr,

2.
die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, von ihm angestrebten

a)
energetisch zu verwertenden oder zum Zwecke der energetischen Verwertung zu behandelnden,

b)
stofflich zu verwertenden oder zum Zwecke der stofflichen Verwertung zu behandelnden,

c)
abzulagernden oder zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden,

d)
weder stofflich oder energetisch zu verwertenden, zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung zu behandelnden, abzulagernden noch zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden

Anteile; diese Anteile sind als Vomhundertsatz der Gesamtmenge der vom Konzeptpflichtigen für die Anlage und das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorgesehenen Abfälle anzugeben, soweit für diese Abfälle dieselben Anteile angestrebt werden,

3.
für den Anteil nach Nummer 2 Buchstabe d das Ziel der endgültigen Verwertung oder Beseitigung unter Angabe des Verfahrens nach Anhang IIA oder IIB des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Ziele können sein

a)
die Ablagerung,

b)
die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus dem Abfall,

c)
die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung oder

d)
die energetische Verwertung.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 5 Satz 1 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß statt der Anlage der Ort der Entsorgung anzugeben ist. Absatz 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung im Falle des § 3 Abs. 5 Satz 2.