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§ 7 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 7 Abfallwirtschaftskonzept, Abfallbilanz



(1) Soweit Abfälle des Konzeptpflichtigen in verschiedenen Standorten anfallen, ist für jeden Standort ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Für den Begriff des Standortes ist die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Erstellung von Abfallbilanzen gilt Absatz 1 entsprechend. Sind einem Standort im Rahmen der Abfallüberwachung mehrere Erzeugernummern zugeordnet, ist für jede einer Erzeugernummer zugeordnete Abfall-Anfallstelle eine gesonderte Teil-Bilanz zu erstellen.



 

Zitierungen von § 7 AbfKoBiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKoBiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AbfKoBiV Gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept, gemeinsame Abfallbilanz
... Herkunftsbereichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen. § 7 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Soweit sich Abfallerzeuger an einem gemeinsamen ...