Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach §
61 des
Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Familienzuschlages nach den §§
39 bis 41 des
Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§
39 bis 41 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
V. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1407