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§ 43b - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43b Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe



(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Bewerber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenommen hat, der er auf Grund der Zulassung zur Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht (§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Für Bewerber, denen der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung im Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des Tages,

1.
an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;

2.
an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling zugegangen ist;

3.
an dem die Ausbildung nach der Erklärung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4) beendet ist;

4.
an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prüfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben worden ist;

5.
an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.

(3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.

(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er vom Tage der Zulassung an Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem Abschluß der erneuten Prüfung.

(5) Verzichtet der Bewerber oder Prüfling auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, so erlischt der Anspruch.

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