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Änderung § 21c PatAnwAPO vom 12.02.2009

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§ 21c PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 21c PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 67 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 21c Nebentätigkeit


(1) Während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten des Patentamts ausüben. Nebentätigkeiten außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentätigkeiten. Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentätigkeiten. Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(3) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit

1. die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird;

2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;

3. das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des ausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinträchtigt wird.