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Änderung § 36 PatAnwAPO vom 01.01.2014

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§ 36 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 36 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 14 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Mündliche Prüfung


(1) Zu einem Prüfungstermin sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden; in Ausnahmefällen ist die Ladung von sechs Prüflingen zulässig. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prüfung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.

(2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken:

1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts und gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind;

2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen;

3. Markenrecht;

(Text alte Fassung)

4. Geschmacksmusterrecht;

(Text neue Fassung)

4. Designrecht;

5. Sortenschutzrecht;

6. europäisches Gemeinschaftsrecht und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts;

7. Patentanwaltsordnung und Berufsordnung der Patentanwälte.

(4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Wird eine mündliche Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abgebrochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prüfungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.




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