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Änderung § 16 PatAnwAPO vom 01.01.2014

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§ 16 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 16 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 14 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Inhalt der Ausbildung


(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen und von praktischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechtskenntnisse zu richten.

(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben:

(Text alte Fassung)

1. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

(Text neue Fassung)

1. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

2. Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

3. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts,

4. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und

5. ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen.

(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber zur selbständigen Erledigung der im Büro des Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftraggebern herangezogen werden.




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