Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 5 Herstellungsbetrieb



(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren (Brauerei) oder auf andere Weise hergestellt sowie gelagert werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert. Der Herstellungsbetrieb dient auch der Verwendung von Bier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Betriebe, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate nach Betriebsaufnahme entstehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(3) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.



 

Zitierungen von § 5 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BierStG 1993 Steueraussetzungsverfahren
... wird. (2) Steuerlager sind 1. der Herstellungsbetrieb (§ 5 ), 2. das Bierlager (§ ...
§ 6 BierStG 1993 Bierlager
... (2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 7 BierStG 1993 Steuerentstehung, Steuerschuldner, steuerpflichtige Menge
... ist der Inhaber des Steuerlagers. (2) Wird Bier ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller. ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung
... sind, 6. die Art sowie das Verfahren für die in den §§ 5 , 11, 12, 16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestimmen, 7.  ... 7. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den §§ 5 und 6 zu regeln und a) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu ...
§ 26 BierStG 1993 Übergangsbestimmungen
... in dem sie diese mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. In den Fällen des § 5 Abs. 2 befinden sich die Bestände ab 1. Januar 1993 unter Steueraussetzung. (6) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV
... Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, ...
§ 5 BierStV Erteilung der Herstellungserlaubnis (vom 01.04.2008)
... Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender ...