Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 6 Bierlager



(1) Bierlager sind Lagerstätten, in denen Bier unter Steueraussetzung

1.
durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,

2.
zur Herstellung von nicht der Biersteuer unterliegenden Getränken verwendet

werden darf.

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer vorzuschreiben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BierStG 1993 Steueraussetzungsverfahren
...  der Herstellungsbetrieb (§ 5), 2. das Bierlager (§ 6 ...
§ 5 BierStG 1993 Herstellungsbetrieb
... ändert. Der Herstellungsbetrieb dient auch der Verwendung von Bier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2. (2) Wer Bier unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung
... Fassung zu definieren, 2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter ... 7. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den §§ 5 und 6 zu regeln und a) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV
... Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, ...