§ 13 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 13 Auskünfte


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1.
Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,

2.
Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,

3.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder

übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 50 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 13 BinSchSprFunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 50 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 BinSchSprFunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSprFunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BinSchSprFunkV Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
... 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" ersetzt. § 13 Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung In § 2 Nr. 1 der ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 50 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
... im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt. 2. In § 13 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des ...


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