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§ 12 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 12 Entziehung



(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich

1.
in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder

2.
zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn

1.
der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,

2.
bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.

In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet worden sind.

(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.

(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.

(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.

(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.



 

Zitierungen von § 12 BinSchSprFunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSprFunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BinSchSprFunkV Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
... 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich ...
§ 15 BinSchSprFunkV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012)
... andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht ... nicht rechtzeitig abliefert oder 5. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  14,85 1142 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 65,45 1143 Teilprüfung oder ... oder Wiederholung von 1 Teil/2 Teilen § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 42,65/65,45 1144 Erteilung des UKW- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 17 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... kostengesetz) 1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BinSchSprFunkV 19 35 Diese Gebühr ist als ... kostengesetz) 1143 Teilprüfung § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2 BinSchSprFunkV 19 17,50 Diese Gebühr ist als ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
...  14,85 1142 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 65,45 1143 Teilprüfung oder ... oder Wiederholung von 1 Teil/2 Teilen § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 42,65/65,45 1144 Erteilung des UKW- ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
...  14,85 1152 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 65,45 1153 Teilprüfung oder ... oder Wiederholung von 1 Teil / 2 Teilen § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 42,65 / 65,45 1154 Erteilung des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
...  19 16 1112 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 19 68 ... 1113 Teilprüfung § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 19 44 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
...  19 16 1112 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 19 68 ... 1113 Teilprüfung § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 19 44 ...