§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
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interne Verweise§ 273 StPO Beurkundung der Hauptverhandlung (vom 01.01.2018) ... In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden. (1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 8. Nach § 257a werden folgende §§ 257b und 257c eingefügt: „§ 257b Das Gericht kann in der ... § 257a werden folgende §§ 257b und 257c eingefügt: „§ 257b Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den ... das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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