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Änderung § 237 StPO vom 25.07.2015

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§ 237 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 237 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 237


(Text neue Fassung)

§ 237 Verbindung mehrerer Strafsachen


(Textabschnitt unverändert)

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.