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Änderung § 58 StPO vom 05.09.2017

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§ 58 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
§ 58 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung


(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3 Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch.