(1) Nach §
59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen §
6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
(2) Nach §
59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gewerbsmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel entgegen §
3 oder §
6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder §
5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
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Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444