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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung (SchRegOÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit durch dieses Gesetz oder vor seinem Inkrafttreten ergangene andere Rechtsvorschriften die nach §§ 11 und 12 der Schiffsregisterordnung einzutragenden Angaben geändert worden sind, sind diese Änderungen im Register der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Schiffe nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 der Schiffsregisterordnung eine Änderung einzutragen ist.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SchRegOÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegOÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 97 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung
...  Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) ...