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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im TDG
diese Fassung war gültig bis inkl. 28.02.2007, hier gehts zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)

Artikel 1 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179; Geltung ab 01.08.1997
FNA: 9020-6; 90 Post- und Fernmeldewesen 902 Fernmeldewesen 9020 Allgemeines Fernmelderecht
Änderungen / Synopse | 5 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf Teledienstegesetz


Abschnitt 3 Verantwortlichkeit



§ 8 Allgemeine Grundsätze



(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.