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§ 5 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 5 Überholen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder

2.
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 5 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 StVO Warnzeichen
...  1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht. (2) ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6,  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 330)" durch die Angabe „(Zeichen 330.1)" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „verboten" durch das Wort „angeordnet" ...
Artikel 3 46. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Abstand (§ 4 Abs. 1) das Überholen (§ 5 , § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) die Vorfahrt (§ 8, § ...

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV
... geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 100 € 18 Mit nicht ... höherer Geschwindig- keit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 80 € ... des Gegenver- kehrs ausgeschlossen war, oder bei unkla- rer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 100 € ... Pfeile vor- geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 150 € ... 1 Nr. 5 150 € 19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 250 ... 1 Monat 19.1.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 300 ... unter Nichtbeachten von Ver- kehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 70 € 21 Mit einem ... die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m betrug § 5 Abs. 3a § 49 Abs. 1 Nr. 5 120 € 21.1 - mit ... 1 Nr. 5 120 € 21.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 200 € Fahrverbot ... 1 Monat 21.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 240 € Fahrverbot ... Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 80 €.  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 € 16.1 - mit ... 5 30 € 16.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 €  ... geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 100 €  ... höherer Geschwindig- keit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 80 €  ... des Gegenver- kehrs ausgeschlossen war, oder bei unkla- rer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 100 € ... Pfeile vor- geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. ... 1 Nr. 5 150 € 19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 ... 1 Monat 19.1.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 300 ... unter Nichtbeachten von Ver- kehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 70 €  ... die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m betrug § 5 Abs. 3a § 49 Abs. 1 Nr. 5 120 € 21.1 - mit ... 1 Nr. 5 120 € 21.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 200 € Fahrverbot ... 1 Monat 21.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 240 € Fahrverbot ... Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 80 €  ... Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 € 23.1 - mit ... Nr. 5 30 € 23.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 € ... Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 5 10 € 25 Nach ... dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert § 5 Abs. 4 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 5 20 € 26 Beim ... 26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 € 27 Als ... unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Abs. 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 5 10 € ... nach links abzu- biegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 5 25 € 28.1 - mit ... € 28.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 7 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 30 € ... nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a § 49 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 6  ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... Abstand (§ 4 Abs. 1) das Überholen (§ 5 , § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) die Vorfahrt (§ 8, § ...


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